Hinweisgeber*innensystem der private + public service GmbH (PPSG)
Das internetbasierte Hinweisgeber*innensystem der PPSG bietet Person die Möglichkeit, Hinweise auf Verstöße eines Berufsberechtigten nach BiBuG 2014 gegen die Pflichten zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach §§ 43-52d BiBuG 2014 anonym der Vertrauensperson der PPSG über dieses Formular zu melden.
Auch die weitere Kommunikation zwischen Vertrauensperson und Hinweisgeber*in erfolgt unter Wahrung der Anonymität der/des Hinweisgeber*in gegenüber dem Ansprechpartner, dem Berufsberechtigten, anderen Mitarbeitern sowie externen Personen. Gibt der Hinweisgeber seine Anonymität der Vertrauensperson preis, muss diese sie weiterhin wahren, außer der/die Hinweisgeber*in stimmt der weiteren Preisgabe seiner Anonymität zu.
Wann sollte ich melden?
- wenn ein begründeter Verdacht vorliegt. Das bedeutet, wenn Sie aufgrund der Kenntnis von Hinweisen annehmen, dass die PPSG gegen ihre Pflichten zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verstoßen hat und die Annahme über eine bloße Vermutung hinausgeht.
- wenn Sie in gutem Glauben über die Verletzung der Pflichten zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Beschuldigten sind.
Wie geht es weiter:
Sie erhalten innerhalb zeitnahe eine Antwort von der Vertrauensperson der PPSG, ggf. mit weiteren Fragen zu Ihrer Meldung.